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§ 118 Absatz 1 Satz 3 ZPO
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Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.
Verweis auf
§ 118 Absatz 1 Satz 3 ZPO
von
§ 166 Absatz 2 Satz 1 VwGO