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§ 151 VwGO
§ 151
1
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
2
Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen.
3
§§ 147 bis 149
gelten entsprechend.
Verweis auf
§ 151 VwGO
von
§ 165 Satz 2 VwGO