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§ 87b Absatz 1 VwGO
(1)
1
Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.
2
Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach
§ 82 Abs. 2 Satz 2
verbunden werden.
§ 87b Absatz 2 VwGO
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
Verweis auf
§ 87b Abs. 1 und 2 VwGO
von
§ 128a Absatz 1 Satz 1 VwGO