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§ 155 Absatz 2 VwGO
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
Verweis auf
§ 155 Abs. 2 VwGO
von
§ 126 Absatz 2 Satz 3 VwGO