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§ 124 Absatz 2 Nummer 3 VwGO
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
§ 124 Absatz 2 Nummer 4 VwGO
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
Verweis auf
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO
von
§ 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO