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§ 52 Nummer 1 VwGO
1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
Verweis auf
§ 52 Nr. 1 VwGO
von
§ 89 Absatz 1 Satz 2 VwGO