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§ 78 Absatz 2 VwGO
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (
§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
Verweis auf
§ 78 Abs. 2 VwGO
von
§ 79 Absatz 2 Satz 3 VwGO