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§ 92 Absatz 4 BauGB
(4) Der Eigentümer kann verlangen, dass die Enteignung auf die in
§ 86 Absatz 2
bezeichneten Gegenstände ausgedehnt wird, wenn und soweit er sie infolge der Enteignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise angemessen verwerten kann.
Verweis auf
§ 92 Absatz 4 BauGB
von
§ 86 Absatz 2 Satz 1 BauGB