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§ 171d Absatz 3 BauGB
(3)
1
In den Fällen des Absatzes 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den städtebaulichen und sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf der Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage des von der Gemeinde aufgestellten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (
§ 171b Absatz 2
) oder eines Sozialplans (
§ 180
) zu sichern.
2
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls ein Absehen von dem Vorhaben oder der Maßnahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Verweis auf
§ 171d Absatz 3 BauGB
von
§ 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BauGB