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§ 5 Absatz 2 VereinsG
(2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar geworden ist, ein den Teilverein einschließendes Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem Zeitpunkt an nur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen.
Verweis auf
§ 5 Abs. 2 VereinsG
von
§ 51 Absatz 1 Satz 1 VwGO