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§ 74 Absatz 2 BauGB
(2)
1
Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des
§ 2 Absatz 2
der Grundbuchordnung, wenn die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle auf diesen Urkunden bescheinigt hat, dass sie nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind.
2
Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Flurbereinigungsbehörde die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis gefertigt hat (
§ 46 Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 4
).
Verweis auf
§ 74 Absatz 2 BauGB
von
§ 84 Absatz 1 Satz 2 BauGB