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§ 72 Absatz 2 BauGB
(2)
1
Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu vollziehen, sobald seine Unanfechtbarkeit nach
§ 71
bekannt gemacht worden ist.
2
Sie hat den Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs, zu verschaffen.
Verweis auf
§ 72 Absatz 2 BauGB
von
§ 83 Absatz 2 Satz 3 BauGB