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§ 36a Absatz 2 Satz 3 AktG
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Der Wert muß dem geringsten Ausgabebetrag und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch dem Mehrbetrag entsprechen.
Verweis auf
§ 36a Abs. 2 Satz 3 AktG
von
§ 134 Absatz 2 Satz 2 AktG