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§ 152 Absatz 1 VVG
(1) Abweichend von
§ 8 Abs. 1 Satz 1
beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.
§ 152 Absatz 2 VVG
(2)
1
Der Versicherer hat abweichend von
§ 9 Satz 1
auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach
§ 169
zu zahlen.
2
Im Fall des
§ 9 Satz 2
hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.
Verweis auf
§ 152 Abs. 1 und 2 VVG
von
§ 171 Satz 1 VVG