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§ 46 Absatz 2 Nummer 1 BauGB
1.
dass von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung gebildet werden,
§ 46 Absatz 2 Nummer 2 BauGB
2.
in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszustatten sind,
Verweis auf
§ 46 Absatz 2 Nummer 1 und 2 BauGB
von
§ 80 Absatz 5 Satz 1 BauGB