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§ 64 Absatz 3 BauGB
(3) Die Verpflichtungen des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten zu Geldleistungen nach den
§§ 57 bis 61
gelten als Beitrag und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.
Verweis auf
§ 64 Absatz 3 BauGB
von
§ 78 Satz 1 BauGB