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§ 115 Absatz 1 VVG
(1)
1
Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
2
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des
§ 117 Abs. 1 bis 4
.
3
Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten.
4
Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.
Verweis auf
§ 115 Abs. 1 VVG
von
§ 124 Absatz 3 Satz 1 VVG