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§ 116 Absatz 1 Satz 2 VVG
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Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet.
Verweis auf
§ 116 Abs. 1 Satz 2 VVG
von
§ 124 Absatz 2 Satz 1 VVG