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§ 117 Absatz 2 Satz 1 VVG
(2)
1
Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat.
§ 117 Absatz 2 Satz 2 VVG
2
Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet.
Verweis auf
§ 117 Abs. 2 Satz 1 und 2 VVG
von
§ 123 Absatz 4 Satz 1 VVG