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§ 117 Absatz 4 VVG
(4)
1
Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, wird die Ersatzpflicht nach
§ 839 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zum Versicherer nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen.
2
Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach
§ 839
des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich haftet.
Verweis auf
§ 117 Abs. 4 VVG
von
§ 123 Absatz 2 Satz 2 VVG