Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 116 VVG
§ 116 Gesamtschuldner
(1)
1
Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach
§ 115 Abs. 1 Satz 4
zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist.
2
Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet.
3
Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
(2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.
Verweis auf
§ 116 VVG
von
§ 117 Absatz 5 Satz 1 VVG