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§ 108 Absatz 1 VVG
(1)
1
Verfügungen des Versicherungsnehmers über den Freistellungsanspruch gegen den Versicherer sind dem Dritten gegenüber unwirksam.
2
Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gleich.
Verweis auf
§ 108 Abs. 1 VVG
von
§ 109 Satz 2 VVG