Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
Verweis auf
§ 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB
von
§ 77 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB