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§ 83 Absatz 1 Satz 1 VVG
(1)
1
Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach
§ 82 Abs. 1 und 2
, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte.
§ 83 Absatz 2 VVG
(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.
§ 83 Absatz 3 VVG
(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
Verweis auf
§ 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 VVG
von
§ 90 Satz 1 VVG