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§ 63 VVG
§ 63 Schadensersatzpflicht
1
Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach
§ 60 oder § 61
entsteht.
2
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Verweis auf
§ 63 VVG
von
§ 61 Absatz 2 Satz 1 VVG