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§ 21 Absatz 2 Satz 2 VVG
2
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
§ 21 Absatz 3 Satz 2 VVG
2
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
Verweis auf
§ 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 VVG
von
§ 20 Satz 1 VVG