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§ 70 Absatz 1 Satz 1 BauGB
(1)
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Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen.
Verweis auf
§ 70 Absatz 1 Satz 1 BauGB
von
§ 69 Absatz 1 Satz 2 BauGB