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§ 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO
1.
seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, und durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird oder
Verweis auf
§ 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO
von
§ 8 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe bb VersVermV