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§ 10 Absatz 2 VerstV
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 145 Abs. 2 Nr. 8
der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
§ 10 Absatz 3 VerstV
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 146 Abs. 2 Nr. 11
der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.
§ 10 Absatz 4 VerstV
(4) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach
§ 148 Nr. 2
der Gewerbeordnung strafbar.
Verweis auf
§ 10 Absatz 2 bis 4 VerstV
von
§ 11 Absatz 2 Satz 1 VerstV