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§ 8 Absatz 2 Satz 1 VerstV
(2)
1
Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen drei Jahre aufzubewahren.
Verweis auf
§ 8 Abs. 2 Satz 1 VerstV
von
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 VerstV