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§ 8 Absatz 1 Satz 1 VerstV
(1)
1
Der Versteigerer hat über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln.
§ 8 Absatz 1 Satz 2 VerstV
2
Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache zu machen.
Verweis auf
§ 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 VerstV
von
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 VerstV