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§ 3 Absatz 4 Satz 1 VerstV
(4)
1
Der Versteigerer hat auf Verlangen
1.
weitere erforderliche Unterlagen und Informationen herauszugeben,
2.
eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsgutes zu ermöglichen,
3.
im Einzelnen nachzuweisen, dass es sich beim Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt oder hierfür die Ausnahmetatbestände des
§ 6 Abs. 1
vorliegen.
Verweis auf
§ 3 Abs. 4 Satz 1 VerstV
von
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 VerstV