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§ 3 Absatz 3 Satz 1 VerstV
(3)
1
Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor fünf Tagen beendet wurde.
Verweis auf
§ 3 Abs. 3 Satz 1 VerstV
von
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 VerstV