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§ 3 Absatz 1 Satz 1 VerstV
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Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich oder elektronisch mit den Angaben nach Absatz 2 anzuzeigen.
Verweis auf
§ 3 Abs. 1 Satz 1 VerstV
von
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 VerstV