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§ 2 Absatz 1 Satz 1 VerstV
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Der Versteigerer hat bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist.
Verweis auf
§ 2 Abs. 1 Satz 1 VerstV
von
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 VerstV