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§ 1 Satz 1 VerstV
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Der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrags mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern.
Verweis auf
§ 1 Satz 1 VerstV
von
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VerstV