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§ 383 Absatz 2 BGB
(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
Verweis auf
§ 383 Abs. 2 BGB
von
§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VerstV