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§ 383 Absatz 3 BGB
(3)
1
Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung).
2
Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.
Verweis auf
§ 383 Abs. 3 BGB
von
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 VerstV