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§ 34b Absatz 6 Nummer 5 Buchstabe b GewO
b)
soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht.
Verweis auf
§ 34b Abs. 6 Nr. 5 Buchstabe b GewO
von
§ 6 Absatz 1 Satz 1 VerstV