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§ 56a Absatz 2 GewO
(2)
1
Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nach Absatz 1 nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entspricht.
Fußnote
(+++
§ 56a
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 4
+++)
Verweis auf
§ 56a Abs. 2 GewO
von
§ 3 Absatz 5 Satz 1 VerstV