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§ 14 Absatz 3 Satz 1 VereinsG
(3)
1
Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann.
§ 15 Absatz 1 VereinsG
(1)
1
Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt
§ 14
entsprechend.
2
Zuständig für das Verbot ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Verweis auf
§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 VereinsG
von
§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 VereinsG