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§ 14 Absatz 3 Satz 1 VereinsG
(3)
1
Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann.
§ 18 Satz 2 VereinsG
2
Hat der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (
§ 3 Abs. 1
) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.
Verweis auf
§ 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 VereinsG
von
§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 VereinsG