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§ 13 Absatz 1 Satz 2 VereinsG
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Die Befriedigung von Gläubigern, die im Falle des Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger wären, ist, soweit nicht eine Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt, erst zulässig, wenn die Verwertung des eingezogenen Vermögens (
§ 11 Abs. 1
) eine zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichende bare Masse ergeben hat.
Verweis auf
§ 13 Abs. 1 Satz 2 VereinsG
von
§ 19 Satz 1 Nummer 2 VereinsG