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§ 13 Absatz 1 Satz 1 VereinsG
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Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der Verbotsbehörde oder Einziehungsbehörde gesetzten Ausschlußfrist angemeldet haben, sind aus der besonderen Vermögensmasse zu befriedigen.
Verweis auf
§ 13 Abs. 1 Satz 1 VereinsG
von
§ 19 Satz 1 Nummer 2 VereinsG