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§ 3 Absatz 4 Satz 2 VereinsG
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Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach
§ 15
werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Verweis auf
§ 3 Abs. 4 Satz 2 VereinsG
von
§ 16 Absatz 4 Satz 2 VereinsG