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§ 37 Absatz 4 VwVfG
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach
§ 3a Abs. 2
erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
Verweis auf
§ 37 Abs. 4 VwVfG
von
§ 16 Absatz 2 Satz 1 VereinsG