Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 3 Absatz 4 VereinsG
(4)
1
Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach
§ 37 Abs. 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen.
2
Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach
§ 15
werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
3
Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar;
§ 80
der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
§ 8 Absatz 2 Satz 3 VereinsG
3
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 8 Absatz 2 Satz 4 VereinsG
4
Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.
Verweis auf
§ 3 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 VereinsG
von
§ 16 Absatz 1 Satz 2 VereinsG