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§ 178 BauGB
§ 178 Pflanzgebot
Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 25
getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.
Verweis auf
§ 178 BauGB
von
§ 59 Absatz 7 Satz 1 BauGB