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§ 3 Absatz 2 Nummer 2 VereinsG
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Verweis auf
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG
von
§ 11 Absatz 1 Satz 1 VereinsG