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§ 259 Absatz 2 VAG
(2)
1
Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass eine in Absatz 1 genannte Beteiligung von den Eigenmitteln, die auf die Gruppensolvabilität des beteiligten Unternehmens angerechnet werden können, abgezogen wird, wenn sie Gruppenaufsichtsbehörde ist.
2
Das beteiligte Unternehmen kann dies beantragen.
Fußnote
(+++
§ 259
: Zur Anwendung vgl.
§ 247 Abs. 1, § 248 Abs. 1 Satz 4, § 261 Abs. 3 Satz 3
u.
§ 290 Abs. 1 Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 259 Absatz 2 VAG
von
§ 355 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 VAG